Das liebe Geld

Ende dieses Jahres werde ich ca. CHF 110’000 gespart haben. Dazu kommen etwa CHF 70’000 in der Pensionskasse und CHF 20’000 in der dritten Säule. Ich verdiene netto etwa CHF 140’000 im Jahr.

Man könnte meinen, Geld bringe Freiheit. Aber ist das so?

Solange es auf dem Konto liegt, gibt es mir Freiheit. Das stimmt. Die Freiheit, meine Stelle zu kündigen, wenn ich keine Lust mehr habe, und einige Zeit zu tun und zu lassen, was ich gerade will. Natürlich, die freie Zeit mit Frau und Kindern wäre schön und wertvoll. Aber dann ist das Bargeld weg, an die Vorsorgeguthaben komme ich aus gutem Grund nicht ran, und ich muss eine neue Stelle finden. Früher oder später muss ich zurück ins Hamsterrad. Ich muss schliesslich die Familie ernähren.

Ich könnte mich selbständig machen. Mit dem angesparten Kapital könnte man eine ganz nette Anwaltskanzlei einrichten und eine gewisse Zeit lang die zu Beginn erwartungsgemäss schlechte Auftragslage ausgleichen. Dann hätte ich meine eigene Kanzlei, wäre mein eigener Chef. Aber dann ist das Geld weg, und ich muss schauen, dass die Kanzlei gut läuft und genug abwirft. Selbständige haben es hart. Sie arbeiten sehr viel. Ich muss meine Familie ernähren.

Ich könnte ein Haus kaufen. Mit Eigenkapital von CHF 200’000 und einem Nettoeinkommen von rund CHF 140’000 finanzieren einem die Banken Immobilien mit einem Marktwert von bis zu ca. CHF 800’000. Das gibt kein grosses Haus, schon gar keines an einer guten Lage, schon gar keines in der Stadt oder vernünftiger Distanz dazu. Die Wohnkosten wären dann tiefer, und man hat die Chance, von positiven Marktentwicklungen mitzuprofizieren. Aber auch das Risiko, bei schlechter Marktentwicklung alles zu verlieren. Und ich wäre erst recht verpflichtet, zur Arbeit zu gehen und Jahr für Jahr mindestens die CHF 140’000 nach hause zu bringen.

Ich könnte auch einen Tesla kaufen. Ein Tesla zu haben wäre schön. Da würde ich mich cool fühlen. Es wäre aber auch sehr dumm. Ich brauche gar kein Auto. Und wenn ich einen Tesla kaufen würde, wäre das Geld ja weg. Ich müsste arbeiten, um meine Familie zu ernähren, könnte nicht frei nehmen, mich nicht selbständig machen und kein Haus kaufen. Und hätte erst noch keine Ersparnisse mehr.

Andere in meinem Alter arbeiten – wenn überhaupt – Teilzeit, fahren nach Berlin, gehen auch mit über 30 noch in den Ausgang, haben weder dritte Säule noch Pensionskasse, kein Erspartes, kein Haus, keinen Tesla. Sie scheinen recht frei. Aber eben, die haben auch keine Frau und keine kleinen Kinder. Und kein Geld. Die haben es natürlich einfach.

Das liebe Geld

Verwaltungsrechtler und Strafrechtler

Es wurde schon verschiedentlich beklagt, dass Verwaltungsrechtler kein Strafrecht machen sollten, und es deshalb problematisch ist, dass verschiedene nebenstrafrechtliche Materien vom Bundesverwaltungsgericht und den öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts zu beurteilen sind. Strafrechtler sind sich trennscharfe Normen und klar definierte Tatbestände gewohnt. Eine rechtsstaatliche Garantie, wie etwa die Unschuldsvermutung, ist eine Garantie. Die gilt. Und was gilt, das gilt, und nicht einmal etwas mehr, ein andermal etwas weniger. Verwaltungsrechtler hingegen sind es gewohnt, einzelfallbezogene Interessenabwägungen vorzunehmen. Keine Norm gilt Ihnen absolut.

Die Misere zeigt sich wieder einmal deutlich an zwei kürzliche ergangenen Entscheiden.

Im Urteil 6B-124/2016 vom 11. Oktober 2016 bestätigte die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts, dass eine im Unternehmen begangene Straftat eine objektive Strafbarkeitsbedingung für die Bestrafung eines Unternehmens nach Art. 102 Abs. 2 StGB darstelle. Wenn eine solche nicht vorliege, kann das Unternehmen nicht gestützt auf Art. 102 Abs. 2 StGB bestraft werden. Auch nicht ein bischen. Auch nicht, wenn das im Interesse der Strafverfolgung, der Gerechtigkeit oder eines anderen höheren Prinzips stehen würde. Nein, die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts legte Art. 102 StGB gestützt auf die Rechtslehre aus, schloss sich der herrschenden Lehre an und entschied den Fall. So geht Strafrecht. Die Worte „Interesse“ oder „Abwägung“ kommen in dem Urteil nicht vor.

Eine ganz andere Lektüre ist da das Urteil des Bundesverwaltungsgericht i.S. Nikon B-581/2012. vom 16. September 2016, bei welchem es wohlgemerkt nicht um eine Unternehmensstrafbarkeit nach Art. 102 StGB, aber dafür um eine Sanktion von rund 12.5 Mio CHF gemäss Art. 49a KG geht. Da liest man Passagen wie die folgenden (durchaus vorhandene Verweise auf Literatur und Rechtsprechung der Lesbarkeit halber entfernt):

5.1 Strafähnliche Rechtsnatur

Die in Art. 49a KG vorgesehenen direkten Sanktionen zeichnen sich durch einen abschreckenden sowie vergeltenden Zweck aus und sind hinsichtlich ihrer Höhe von der Schwere des Verstosses abhängig. Ihnen kommt daher ein pönaler bzw. strafähnlicher (oder „strafrechtsähnlicher“) Charakter zu, und zwar unbesehen des Umstands, dass die Massnahmen im Kartellrecht verankert sind. […] Die Qualifizierung hat zur Folge, dass im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren grundsätzlich die verfassungs- und EMRK-rechtlichen Garantien zu beachten sind, die für das Strafverfahren gelten. Allerdings zählt das Kartellsanktionsverfahren primär zum Verwaltungsrecht, weshalb die Verfahrensgarantien der EMRK nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht in voller Strenge zur Anwendung gelangen. Zu beachten ist ferner, dass Kartell­sanktionen gemäss Art. 49a Abs. 1 KG einem Unternehmen auferlegt werden; Verfügungsadressaten sind juristische oder natürliche Personen. Auch juristische Personen sind grundsätzlich Träger verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien, doch sind Einschränkungen zu beachten, soweit sich solche aus der körperschaftlichen Rechtsnatur ergeben. Schliesslich gelten die strafprozessualen Garantien nicht absolut; vielmehr sind sämtliche involvierten Interessen einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze werden im Folgenden zu berücksichtigen sein.

[…]

5.3.2 Voraussetzungen und Inhalt des Aussage- und Herausgabeverweigerungsrechts im Kartellsanktionsverfahren (Verbot des Selbstbelastungszwangs bzw. Grundsatz „nemo tenetur se ipsum prodere vel accusare“) sind in der Lehre umstritten. Art. 16 VwVG, der vorliegend sinngemäss anwendbar ist (Art. 40 KG), verweist auf Art. 42 BZP. Aus dieser Bestimmung lässt sich bei weiter Auslegung ein Aussage- und Herausgabeverweigerungsrecht des an einer Abrede beteiligten Unternehmens herleiten. Im Übrigen besteht gemäss EGMR-Rechtsprechung gestützt auf Art. 6 EMRK ein generelles Recht des Beschuldigten, in einem Strafverfahren nicht zu seiner eigenen Verurteilung beitragen zu müssen, bzw. ein generelles Verbot, im Strafverfahren auf Beweismittel zurückzugreifen, die durch ungebührlichen Druck oder Zwang gegen den Willen des Beschuldigten erlangt wurden. Nach der Praxis des Bundesgerichts können sich auch Unternehmen bzw. juristische Personen auf ein entsprechendes Aussage- und Herausgabeverweigerungsrecht berufen. Allerdings gilt dieses Recht nicht absolut; vielmehr ist unter Abwägung sämtlicher involvierter Interessen im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein ungebührlicher Druck oder Zwang ausgeübt wurde.

[…]

8.1.1 Bezüglich der strafähnlichen Natur direkter Sanktionen kann auf vorstehende Erwägungen verwiesen werden. Die Qualifizierung hat zur Folge, dass im kartellrechtlichen Sanktionsverfahren die verfassungs- und EMRK-rechtlichen Garantien zu beachten sind, welche auch für das Strafverfahren gelten. Allerdings gehört das Kartellsanktionsverfahren grundsätzlich zum Verwaltungsverfahrensrecht, weshalb die Verfahrensgarantien der EMRK nicht in voller Strenge zur Anwendung gelangen und im Übrigen nicht absolute Geltung beanspruchen, sondern in eine einzelfallbezogene Interessenabwägung einzubeziehen sind, wobei auch allfällige Besonderheiten zu berücksichtigen sind, soweit sie sich aus der Rechtsnatur von Unternehmen herleiten. Massgebend für das Verfahren sind die einschlägigen Vorschriften des Kartell- und Verwaltungsverfahrensgesetzes, vorbehältlich ergänzender Bestimmungen des Bundesrechts (Art. 4 VwVG). Grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen hingegen die Vorschriften des Strafprozessrechts sowie des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs, auch nicht gestützt auf Art. 333 Abs. 1 und 7 StGB. Teilweise wird in der Lehre ergänzend die analoge Anwendung einzelner strafprozessualer Bestimmungen postuliert.

8.1.2 Nach Art. 7 EMRK und Art. 15 des UNO-Pakts vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (SR 0.103.2) darf niemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war (nulla poena sine lege; vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 1 StGB). Die Straftat muss im Gesetz klar umrissen sein. Der Grundsatz ist verletzt, wenn jemand wegen eines Verhaltens strafrechtlich verfolgt wird, das im Gesetz überhaupt nicht als strafbar bezeichnet wird, wenn das Gericht ein Verhalten unter eine Strafnorm subsumiert, unter welche es auch bei weitestgehender Auslegung nicht subsumiert werden kann, oder wenn jemand in Anwendung einer Strafbestimmung verfolgt wird, die rechtlich keinen Bestand hat. Allerdings bedürfen auch Strafgesetze der Aus­legung, wobei sich der Grad der erforderlichen Bestimmtheit nicht ab­strakt festlegen lässt, sondern vom Regelungsgegenstand sowie von den Norm­adressaten und der Schwere des Grundrechtseingriffs [Anmerkung: Nur zur Erinnerung, es geht hier um eine Sanktion von rund 12.5 Mio CHF!] abhängt. Beispielsweise hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den in der deutschen Gesetzgebung verwendeten Begriff „verwerflich“ als mit Art. 7 EMRK konform betrachtet.

Im Urteil in Sachen Publigroupe hat das Bundesgericht festgehalten, Art. 7 Abs. 1 KG genüge in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 KG den verfassungsrechtlichen Vorgaben in Bezug auf die im Beispielkatalog erwähnten Verhaltensweisen. Gestützt darauf hat das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen in Sachen Elmex die erforderliche Bestimmtheit von Art. 5 Abs. 4 KG in Bezug auf Passivverkaufsverbote im Grundsatz ebenfalls bejaht. Zwar beruht die vorliegende Sanktion insofern nicht auf einer engen Auslegung von Art. 5 Abs. 4 KG, als es sich bei den strittigen Vertriebsklauseln in casu um indirekte und nicht-exklusive Gebietszuweisungen handelt; ein Verstoss gegen das Legalitätsprinzip ist darin angesichts des Gesetzeswortlauts jedoch nicht zu erkennen, zumal gemäss zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung das Bestimmtheitsgebot keine einschränkende Gesetzesauslegung vorschreibt. Nichts anderes gilt auch im Strafrecht (beispielsweise hat das Bundesgericht das Tätigen von gebührenpflichtigen Anrufen mit einem gestohlenen Mobiltelefon unter den Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von 147 StGB subsumiert). Ohnehin nicht auf den Grundsatz nulla poena sine lege berufen kann sich die Beschwerdeführerin, soweit sie eine einschränkende Auslegung der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 KG fordert; diese Norm hat nicht einen materiellen Sanktionstatbestand zum Gegenstand, sondern regelt lediglich die Abgrenzung von Immaterialgüter- und Kartellrecht.

[…]

8.1.4 Die Beschwerdeführerin rügt weiter die fehlende ziffernmässige Obergrenze der Sanktion gemäss Art. 49a Abs. 1 KG. Zutreffend ist, dass das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht nur für den Tatbestand, sondern grundsätzlich auch für die Rechtsfolge gilt. Art. 49a KG sieht als Sanktion die Belastung mit einem Betrag bis zu zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes vor. Die Sanktion ist mithin betragsmässig begrenzt; eine bezifferte Obergrenze wird jedoch nicht genannt. Gestützt darauf wird in der Lehre mitunter die Auffassung vertreten, Art. 49a KG genüge in diesem Punkt den Bestimmtheitsanforderungen nicht. Bundesgericht und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte haben sich zur Frage bisher nicht geäussert. Bussen ohne ziffernmässige Obergrenze sind unter anderem im schweizerischen Steuerstrafrecht verbreitet. Zu beachten ist vorliegend die Doppelnatur von Art. 49a KG als verwaltungsrechtliche Sanktion mit strafähnlichem Charakter. Während im Kernstrafrecht die Strafe mit der Einziehung unrechtmässig erlangter Gewinne (vgl. Art. 69 ff. StGB) einhergeht, ist im Kartellrecht eine selbständige Restitution nicht vorgesehen (auch keine adhäsionsweise Klagemöglichkeit, vgl. Art. 12 ff. KG); insofern dient die Verwaltungssank­tion nicht nur der Durchsetzung der Wettbewerbsordnung, sondern – in pauschaler Form – auch der Abschöpfung der im Einzelfall nur schwer zu beziffernden Kartellrendite sowie der Kompensation des volkswirtschaftlichen Schadens. Dies lässt eine umsatzbasierte Sanktion unter Berücksichtigung von Dauer und Schwere des unzulässigen Verhaltens sowie des mutmasslichen Gewinns als gerechtfertigt erscheinen, zumal dem Unternehmen die eigenen Umsatzzahlen bekannt sind (vgl. Botschaft KG-Revision 2003, S. 2037). Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt die Auffassung vertreten, dass Art. 49a KG den Bestimmtheitsanforderungen in Bezug auf die Rechtsfolge genügt. Diese Auffassung wird auch in der Lehre vertreten. Die Regelung entspricht überdies jener in der Europäischen Union. Eine Verletzung des Grundsatzes nulla poena sine lege ist vorliegend nicht gegeben.

[…]

8.2 Verantwortlichkeit

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie werde für fremdes Verhalten mit einer Sanktion belegt (Beschwerde, Rz. 119 ff.). Zudem habe die Vorinstanz weder den Nachweis einer Sorgfaltspflichtverletzung geführt noch das Bestehen eines Rechtsirrtums geprüft (Beschwerde, Rz. 104 ff., 894 ff.). Dies verletze das Schuldprinzip.

[…]

8.2.4 Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts an die strafrechtliche Zuordnung kartellrechtlich verpönten Verhaltens keine überzogenen Anforderungen zu stellen, da andernfalls die Bestimmung von Art. 49a KG, die vom Normzweck her auf juristische Personen zugeschnitten ist, ins Leere liefe. Dies wird – in Übereinstimmung mit den Materialien – auch in der Literatur überwiegend gefordert, zumal das Verhalten der Unternehmensverantwortlichen kaum je im Einzelnen feststellbar ist. Ohne gegenteilige Indizien wird daher in der Regel vom Vorliegen einer Abrede auf Inkaufnahme der mit der Abrede verbundenen Wettbewerbswirkungen zu schliessen sein (Eventualvorsatz), wobei bereits eine sorgfaltspflichtwidrige Verursachung als tatbestandsmässig zu beurteilen ist (Fahrlässigkeit); die widerlegbare Vermutung eines entsprechenden Wissens und Willens ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar. Ebenso wird im Umstand, dass ein Kartellrechtsverstoss im Rahmen der Unternehmenstätigkeit stattgefunden hat, ein Hinweis auf eine mangelhafte Organisation zu erkennen sein, es sei denn, es liegen Hinweise vor, welche das Unternehmen in diesem Punkt entlasten; dabei sind jedoch hohe Anforderungen an die Ernsthaftigkeit und Eignung eines allfälligen Com­pliance-Programms zu stellen.

[…]

Vorliegend wurde die Sanktion von der Vorinstanz allerdings nicht der Muttergesellschaft auferlegt (Nikon Europe B.V., Amsterdam bzw. Nikon Corporation, Tokyo), sondern der schweizerischen Konzernniederlassung (Beschwerdeführerin). Das Bundesverwaltungsgericht hat unlängst in einem obiter dictum festgehalten, dass ein solches Vorgehen als zulässig zu beurteilen ist, wenn ein Verfahren gegen die im Ausland domizilierte Muttergesellschaft mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Die Meinungen in der Lehre dazu sind geteilt. In der Europäischen Union wird von einer gesamtschuldnerischen Haftung sämtlicher Konzerngesellschaften einer Wirtschaftseinheit ausgegangen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie werde im Ergebnis für fremdes Verhalten bestraft, verfängt dabei nicht. So ist im Rahmen von Art. 7 KG unbestritten, dass sich die Tochtergesellschaft die kumulierte Konzernmacht anrechnen lassen muss. Die von der Beschwerdeführerin anerkanntermassen zu verantwortenden inländischen Importverbote sind entsprechend im Lichte der konzernweiten Vertriebspolitik zu beurteilen, zu welcher auch die von der Vorinstanz beanstandeten ausländischen Exportverbote gehören. Ohnehin nicht von „fremdem“ Verhalten gesprochen werden kann, soweit die Vor­instanz der Beschwerdeführerin eine aktive Mitwirkung bei der Umsetzung der ausländischen Exportverbote anlastet. Die Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin für das ihr vorgeworfene Verhalten ist damit in casu auch innerhalb des Konzerns gegeben.

Mein Vorschläg wäre es, Sanktionen in Millionenhöhe der Beurteilung von Strafrechtlern zu überlassen. Ganz gleich, gestützt auf welchen Erlass sie ausgesprochen werden. Das macht für die Betroffenen nämlich keinen Unterschied.

Verwaltungsrechtler und Strafrechtler

Freitag

Eigentlich sollte ich arbeiten. Zuhanden irgendeiner Klientin irgendeine Zusammenfassung von irgendeinem Fall schreiben. Die Klientin ist ein grosses Unternehmen. Es geht um viel Geld. Die Finanzabteilung will wissen, ob sie Rückstellungen bilden muss. Sie wollen eine Prognose, wie das Verfahren wohl ausgehen wird und ein Einschätzung der Wahrscheinlichkeit gewisser Zahlungen, die sie je nach Ausgang allenfalls leisten müssen.

Eine Rechtsschrift in einem anderen Fall, die heute noch zur Post muss, ist fertig, sie muss nur noch unterschrieben werden und zur Post. Bis auf die Unterschrift kümmert sich darum das Sekretariat.

Ein paar andere Angelegenheiten werde ich liegen lassen. Sie eilen nicht so. Ich kann sie noch etwas hinausschieben.

Langeweile ohne Ende.

Es ist Freitag, nach der Mittagszeit, relativ ruhig. Freitag ist meistens relativ ruhig. Auch die Mittagspause war relativ ereignislos. Ich war kurz im Stadtzentrum. Ich gehe immer zu Fuss. Ich esse den besten Falafel der Stadt. Der wird natürlich mit Sesam- und nicht mit Jogurtsauce serviert. Ich weiss nie so recht, ob ich belustigt oder verärgert sein soll, wenn jemand vor mir in der Warteschlange „mit Jogurtsauce“ bestellt. Vermutlich sollte es mir egal sein.

Dann war ich im Bücherladen. Eigentlich wollte ich eine schöne Ausgabe der Grimm’schen Märchen kaufen. Jetzt, wo ich Vater bin und meine Tochter doch spätestens in wenigen Jahren in ein Alter kommen wird, in welchem sie Freude an Schauermärchen hat. Das Unterfangen blieb erfolglos. Die sich noch bis vor kurzem in einem eigenen Geschäft an einem anderen Standort in der Nähe befindliche Abteilung für englischsprachige Bücher ist kürzlich an den Hauptstandort migriert worden. Dort ist jetzt alles umgestellt, und es scheint mir, das Sortiment sei auch kleiner geworden. Auf alle Fälle waren die Sagen, Märchen und Mythen nicht mehr an der gewohnten Ecke zu finden. Ich hätte natürlich fragen können. Der Laden weist mehr Informationsschalter als Kassen auf. Ich hatte aber keine Lust. Ich frage nicht gern. Und wenn, dann lege ich mir im Kopf den genauen Wortlaut der Frage sorgfältig zurecht, antizipiere mögliche Rückfragen und bereite mich mental auch darauf vor. Darauf hatte ich keine Lust. Vielleicht ist es mir auch ein bisschen peinlich, nach einem Märchenbuch zu fragen. Nach einem Rundgang in gemessenen Schritten verliess ich das Geschäft also unverrichteter Dinge wieder und kehrte in mein Büro zurück.

Und hier wartet eben die besagte Zusammenfassung auf mich, der ich mich nun zuwenden muss.

Freitag

Demokratiedefizite terminologischer und anderer Art

Wieso können eigentlich so viele Leute „Wählen“ und „Abstimmen“ nicht unterscheiden?

Primär meine ich die Frage terminologisch. Manche Leute sagen etwa: „Sachvorlage X ist wichtig. Geht wählen!

Die Frage ist aber nicht nur terminologisch gemeint. Es gibt auch jene, die etwa sagen: „Ich finde Partei A gut. Partei A ist in Sachfrage X für ein Ja. Deshalb wähle stimme ich in Sachfrage X Ja.“

Und: Handelt es sich um dieselben Leute, die bei jeder Abstimmung, von einem „Referendum“ sprechen? Oder machen diesen Fehler nur Deutsche?

Demokratiedefizite terminologischer und anderer Art

„Benchslap“

Benchslap – dieser Ausdruck bezeichnet salopp die Tadelung von Verfahrensbeteiligten durch das Gericht. Voll ausgeholt hat das Zürcher Obergericht in diesem Entscheid:

BV 29 Abs. 1 und 2, ZPO 56, faires Verfahren und rechtliches Gehör. Zweite Rückweisung an den Bezirksrat, der das Gehör der betroffenen Partei erneut verletzte.
[…]
Das völlige Ungenügen des Bezirksrates in formeller Hinsicht ist umso bedauerlicher, als mindestens glaubhaft scheint, dass im Interesse der Kinder
dringend eingegriffen werden sollte (die Kinderärztin hat den Verdacht auf Epilepsie bei einem der Kinder, und sie warnt vor lebensbedrohlichen Situationen). Der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte wird gut daran tun, die weitere Behandlung der Sache eng mit den nötigen Ausbildungsmassnahmen im Bereich der Verfahrensführ ung zu unterstützen.
„Benchslap“

Anwaltsspam

Als Rechtsanwalt wird man Ziel spezifischer Spam bzw. Scam-Versuche. Man würde meinen, an spezifisches Zielpublikum versandte Betrugsemails würden wenigstens einigermassen sorgfältig redigiert. Zum Glück ist dies aber nicht der Fall. Kürzlich ist wieder ein schönes Exemplar in meinem Posteingang gelandet:

Betreff: YOUR ASSISTANT IS NEEDED

Good day, My name is Mr. Weimin Huang. I am requesting your assistance in the litigation of a $555,000 debt owed to me by my late wife’s brother, Mr. Karl Clark. I need a lawyer that will help me enforce the agreement we had, and force him to pay back what he owes me. Hope to hear from you soon. Thanks Fuhua Shun Email:futuashun@gmail.com

Offenbar hat ihm der böse Schwager nicht bloss Geld, sondern auch gleich noch das Gedächtnis an den eigenen Namen geklaut.

Ich habe ihn darauf hingewiesen und ihm mitgeteilt, ich würde die Mail an meine Assistentin weiterleiten, welche er ja gemäss Betreffzeile zur Lösung des Problems benötigt.

Am nächsten Tag war dann die nächste Mail im Posteingang:

Betreff: help is needed

Good day, My name is Mr. Fuhua Shun. I am requesting your assistance in the litigation of a $555,000 debt owed to me by my late wife’s brother, Mr. Karl Clark. I need a lawyer that will help me enforce the agreement we had, and force him to pay back what he owes me. Hope to hear from you soon. Thanks Fuhua Shun Email:futuashun@gmail.com

Was will man da noch sagen? Immerhin lernfähig.

Anwaltsspam

Mission, Demission, Anerkennung, Aberkennung und Austritt

Auch vollkommen unkatholische Zeitgenossen bekunden derzeit auf Facebook ihre Solidarität mit dem katholischen Priester von Bürglen UR, welcher ein homosexuelles Frauenpaar gesegnet hat und nun vom Bischoff von Chur aufgefordert wurde, seine Demission einzureichen.

Das irritiert mich. Es steht jedem frei, in dieser Kirche mitzumachen oder eben nicht. Wem die katholische Kirche und ihre Dogmen nicht passt, der kann und soll austreten. Dass sich die umstrittene Segnung kaum mit dem katholischen Dogma kaum in Einklang bringen lässt, dürfte kaum bestreitbar sein. Dass die katohlische Glaubenslehre und Personalpolitik hierarchisch und nicht etwa demokratisch organisiert ist, ist ebenfalls bekannt. Die Segnung homosexueller Paare widerspricht nach katholischem Dogma wohl durchaus der Mission eines katholischen Priesters. Dementsprechend finde ich es nicht überraschend oder empörend, wenn ein katholischer Priester, der dies trotzdem tut, von seinem Vorgesetzten zur Demission aufgefordert wird. Nebenbei: Weshalb ein homosexuelles Paar Wert auf das Placet gerade dieser Organisation legt, ist mir schleierhaft.

Die Interna der katholischen Kirche interessieren mich nicht und sind grundsätzlich auch nicht Sache der Gesamtgesellschaft. Angesichts der leider bestehenden Privilegien der öffentlich-rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaften in der Schweiz habe ich zwar ein gewisses Verständnis dafür, dass die Allgemeinheit sich von der Angelegenheit bis zu einem gewissen Grad mitbetroffen und zur Einmischung berufen fühlt. Da könnte man schon versucht sein, die so privliegierten Gruppierungen auch im Rahmen ihrer religiösen Tätigkeiten auf Einhaltung der rechtsstaatlichen Werte verpflichten zu wollen.

Die Lösung für dieses Betroffenheitsgefühl der Allgemeinheit kann meines Erachtens aber nicht darin liegen, dass sich die Gesamtgesellschaft in die Dogmenlehre einer partikulären Glaubensgemeinschaft einmischt und ihr vorschreibt, dass es „gerecht und richtig“ (oder gar: „christlich“) sei, homosexuelle Paare zu segnen.

Das Problem liegt vielmehr bei der öffentlich-rechtlichen Anerkennung von Glaubensgemeinschaften und den damit verbundenen Privilegien an sich. Nicht das katholische Dogma gehört abgeschaft, sondern dessen staatliche Anerkennung und Förderung. Wem die katholische Lehre gefällt, der soll in der katholischen Kirche ruhig mitmachen. Die vielen Mitglieder einer öffentlich-rechtlich anerkannten Glaubensgemeinschaft aber, welche sich mit jener Religion bzw. Organisation, in welche sie zufällig hineingeboren worden sind, nicht mehr identifizieren können, sollen doch bitte austreten. Es ist Zeit, dass wir Staat und Kirchen endlich trennen und es wäre schön, wenn die Menschen sich etwas überlegter aussuchen würden, mit wem und vor allem mit welchen Organisationen sie sympathisieren.

Mission, Demission, Anerkennung, Aberkennung und Austritt

Ein bemerkenswertes Ereignis

Im Urteil 9C_922/2014 heisst das Bundesgericht eine sozialversicherungs-verfahrensrechtliche Laienbeschwerde eines Häftlings gut. Bemerkenswert. Auch inhaltlich überzeugt die Argumentation des Bundesgerichts und lässt die kantonale Vorinstanz alt aussehen: Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern war davon ausgegangen, dass die Quittierung des Empfangs eines Einspracheentscheides durch einen Gefängnismitarbeiter für die Auslösung der Beschwerdefrist ausreiche. Das Bundesgericht verweist darauf, dass ein Einspracheentscheid als eröffnet gelte, wenn er in den Machtbereich des Adressaten gelangt sei, sodass dieser vom Inhalt Kenntnis nehmen könne. Dies ei namentlich der Fall, wenn die Sendung an eine von ihm zur Entgegennahme bevollmächtigte Person übergeben worden ist. Der Gefängnismitarbeiter sei (lediglich) kraft Anstaltsordnung zur Entgegenname der Sendung berechtigt und es sei nicht einsehbar, dass die Zeitspanne bis zur internen Zustellung dem Gefangenen zuzurechnen sei.

Ein bemerkenswertes Ereignis

Zurückhaltende Wiederbelebung

Das Blog ist tot. Es lebe das Blog. Für lange Zeit hat die vorliegende Publikation brachgelegen. Trotzdem verzeichnet sie erstaunlicherweise noch immer vereinzelte Besucher.

Es ist nicht so, dass ich nichts mehr zu sagen hätte. Aber mein Mitteilungsbedürfnis ist – ein Syptom von Altersweisheit? – dorch stark zurückgegangen. Insbesondere in den bisherigen Kernthemen.

Auch wenn meine Meinungsäusserungen im Internet schon seit jeher hauptsächlich anonym erfolgen, bin ich damit generell zurückhaltender geworden. Als Anwalt ist die eigene Person zentraler Bestandteil der Berufstätigkeit. Im Rahmen meiner beruflichen Tätigkeit bin ich auf das Vertrauen meiner Klienten angewiesen. Als angestellter Anwalt habe ich dabei auch die Interessen meines Arbeitgebers zu berücksichtigen. Ich kann es mir nicht leisten, Vertrauensverluste zu riskieren. Meine Weltanschauung, ist kein Thema, über welches ich mich bei der Arbeit und schon gar nicht mit Klienten eingänglich unterhalten würde.

Kommt dazu, dass man als Anwalt zur Wahrung der Interessen seiner Klientschaft und damit zwingend zu Opportunismus verpflichtet ist: In einem Verfahren oder Prozess muss ich als wahr und richtig darstellen, was meinen Klienten nützt. Wie es „wirklich“ ist (sowohl in juristischer als auch in tatsächlicher Hinsicht), darf mich zwar interessieren, ich darf es aber nicht äussern – schliesslich wird auch die Gegenseite alles daran setzen, die Tatsachen zu ihren Gunsten darzustellen. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 BGFA (http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19994700/index.html#a12). Da ich mich im Rahmen meiner Spezialisierung auch mit Fällen auseinandersetze, welche einen Bezug zur Naturwissenschaft haben, bin ich auch hier zurückhaltender geworden. Einerseits aus den genannten Gründen. Andererseits, weil solche Fragen immer auch sehr komplex sind und es viel Arbeit und Zeit erfordert, sich eingehend genug damit auseinanderzusetzen, um sich eine Meinung von genügend hoher Klarheit zu bilden, dass man andere damit beglücken müsste.

Ich habe vor, künftig wieder mehr zu schreiben. Worüber, wird sich zeigen.

Zurückhaltende Wiederbelebung

Logische Fehler lassen sich demokratisch rechtfertigen

Meines Erachtens lassen sich logische und andere Fehler nicht demokratisch rechtfertigen. Das Bundesamt für Gesundheit scheint dies allerdings anders zu sehen.

Die nachfolgende Anfrage bezüglich dieser Medienmitteilung:

Sehr geehrte Damen und Herren

 

In ihrer Pressemitteilung vom 02.05.2014 „Komplementärmedizin soll anderen Fachrichtungen gleichgestellt werden“ findet sich folgende Passage:

 

„Nach zwei Jahren zeichnet sich nun ab, dass dieser Nachweis für die Fachrichtungen als Ganzes nicht möglich sein wird.

 

Deshalb schlägt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) vor, diese Fachrichtungen den anderen von der OKP vergüteten medizinischen Fachrichtungen gleichzustellen.“

 

Handelt es sich hier um einen Schreibfehler? Da der Nachweis der  Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht erbracht werden kann, müsste der Entscheid doch gerade umgekehrt ausfallen. So, wie die Pressemitteilung formuliert ist, beruht der Entscheid des BAG auf einem offensichtlichen „non sequitur“, einem groben logischen Fehler.

 

Freundliche Grüsse, XX

beantwortet es nämlich wie folgt:

Sehr geehrter Herr XX

 

Besten Dank für Ihre Anfrage zur Medienmitteilung vom 5. Mai 2014. Diese Medienmitteilung war knapp gehalten, so dass daraus der Sachverhalt möglicherweise ungenügend erklärt war.

 

Die medizinische Leistungen (d.h. Leistungen der Ärzte und der Spitäler) werden in den Verordnungen zum Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19940073/index.html) nicht abschliessend aufgelistet, es gibt also diesbezüglich keinen bzw. einen offenen Leistungskatalog. Wird aber die kumulative Erfüllung der Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit(WZW) einer medizinischen Leistung in Frage gestellt und bei der anschliessenden detaillierten Prüfung nicht bestätigt, werden deren Kosten nicht mehr oder nur unter einschränkenden Auflagen übernommen. Der Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung nennt Hunderte von solchen nicht oder nur sehr eingeschränkt übernommenen Leistungen.

 

Im Falle der Leistungen der ärztlichen Komplementärmedizin mussten nach Einführung des KVG im Jahr 1996 die Ärzteorganisationen der Komplementärmedizin die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit der ganzen Fachrichtungen nachweisen, was zweimal (2005 und 2010) misslang. Aus dieser Prüfung ging anderseits auch hervor, dass eine „komplementärmedizinisch erweiterte Grundversorgung“ gesamthaft mit den WZW-Kriterien vereinbar sein kann, auch wenn nicht jedes Einzelelement daraus einer WZW-Prüfung standhält.

 

Angesichts des vom Volk klar ausgedrückten Wunsches der Berücksichtigung der Komplementärmedizin hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) deshalb beschlossen, die komplementärmedizinischen Fachrichtungen den übrigen medizinischen Fachrichtungen (z.B. der Chirurgie oder der Psychiatrie) gleichzustellen und künftig eine Liste von Leistungen der Komplementärmedizin zu führen, die nach Prüfung von der Leistungspflicht ausgeschlossen sind.

 

Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass komplementärmedizinisch tätige Ärzte über eine konventionelle („schulmedizinische“ Aus- und Weiterbildung verfügen müssen, damit ihre komplementärmedizinischen Leistungen von der Versicherung bezahlt werden, und dass weiterhin keine Leistungen von nichtärztlichen Therapeuten der Komplementärmedizin übernommen werden.

 

Freundliche Grüsse

 

YY

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Gesundheit BAG

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Logische Fehler lassen sich demokratisch rechtfertigen